Verlassverfahren
Das Erbrecht betrifft uns alle; spätestens nach dem Ableben unserer Eltern sind wir mit diesem Rechtsbereich konfrontiert.
Die Bestimmungen des Erbrechtes finden sich materiell im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und formell im Außerstreitgesetz.
Als im Verlassenschaftsverfahren vom zuständigen Gericht bestellter Gerichtskommissär bin ich im Zuge dieser Tätigkeit behördliches Organ, also Beamter in Ausübung hoheitlicher Rechte. Also gleichsam verlängerter Arm des Gerichtes.
Wie gut die persönlichen Beziehungen unter Angehörigen wirklich sind, zeigt sich oft im Zuge eines Abhandlungsverfahrens. „Bei Geld hört die Freundschaft auf“, ist eine alte Volksweisheit, die sich auch in dieser Situation bewahrheitet und manchmal zu überraschenden Wendungen führt.
In diesem Rechtsbereich treffen oft große emotionale Spannungen und höchstpersönliche Befindlichkeiten auf rechtliche Problemstellungen.
Hier benötigen Sie nicht nur einen erfahrenen Juristen, sondern einen Notar, der sozial kompetent ist und Einfühlungsvermögen zeigt. Unparteiisch ist darauf zu achten, dass die „leiseren“ und vielleicht schwächeren Beteiligten ebenso zu ihrem Recht kommen, wie die, die gewohnt sind ihre Interessen mit Nachdruck zu vertreten. Empathie kann man in Schulen oder Uníversitäten nicht lernen; soziale Kompetenz hat man oder man hat sie nicht.
Meine Leistungen
Nach Zugang der Sterbemitteilung durch das für meinen Sprengel zuständige Bezirksgericht Graz-Ost erfolgt die Verständigung des zumeist vom örtlichen Gemeindeamt bekanntgegebenen Angehörigen mit der Einladung zur Errichtung der Todesfallaufnahme. Diese fasst die Informationen über den Verstorbenen, seine Angehörigen und seine Vermögensverhältnisse zusammen und ist der erste Kontakt des Gerichtskommissärs mit den Beteiligten.
In der Folge wird das Verlassenschaftsverfahren eingeleitet oder bei Vermögenswerten unter Euro 5.000,00 oft auch gleich wieder beendet. Der Gesetzgeber hat diese Wertgrenze eingezogen, um bei kleinen Verlässen die Kostenbelastung zu vermindern und die Dauer des Verfahrens abzukürzen.
Als Gerichtskommissär wird der Notar zum Beauftragtem des Gerichtes.
Die Einholung von Auskünften, die Besichtigung von Liegenschaften und die Ausstellung von Amtsbestätigungen, mit denen erbantrittserklärten Erben Rechte eingeräumt werden, erfolgt ebenso durch mich, wie die Erstellung der Abgabenerklärung an das Finanzamt, wenn Liegenschaften vererbt werden. Auch die Vorbereitung der erledigenden Einantwortungsbeschlüsse, die das Gericht nach Prüfung erlässt und mit denen die Verfahren beendet werden, erfolgen durch mich.
Zu Erben berufene Personen erhalten eine genaue Belehrung über die Rechte, die sie erhalten und die Verpflichtungen, die sie mit Abgabe einer Erbantrittserklärung eingehen. Aufgrund der gewichtigen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, erfolgt die Information besonders ausführlich.
Am Ende des Verfahrens erhalten die Erben den von von mir vorbereiteten Einantwortungsbeschluss vom Gericht zugestellt. Dieser überträgt die Verfügungsberechtigung über den Nachlass vom Erblasser auf den Erben, der damit in alle Rechte und Verpflichtungen des Erblassers eintritt.
Das Erbrecht unterliegt immer wieder gesetzlichen Änderungen; zuletzt am 1.Jänner 2017, die das Erbrecht der Ehegatten gestärkt und das Pflichtteilsrecht der Eltern beseitigt hat.
Testament
Die Verfassung eines gültigen Testamentes kann von Anfang an Streit vermeiden.
Ein Testament ist zwingend notwendig, um Personen etwas zukommen zu lassen, die gegenüber dem Erblasser kein gesetzliches Erbrecht haben. Durch den Wegfall der Erbschaftssteuer nach dem 1. August 2008 ist das Problem der großen Steuerlast für alle Erben, aber insbesonder für Lebensgefährten beseitigt.
Durch die Neuregelung der Grunderwerbsteuer (Bemessungsgrundlage nunmehr der „gemeine Wert“ (gleichsam der Verkehrswert) seit 1.1.2016 wurde die Steuerlast beim Liegenschaftserwerb allerdings angehoben. Durch die Senkung des Steuersatzes bei Immobilien mit einem Wert unter € 250.000,00 auf 0,5% sind die Lasten zumindest im Bereich der engeren Familie annähernd gleich geblieben; für fremde Personen ist die Verteuerung allerdings spürbar.
Einerseits ist es keine Hexerei ein Testament zu verfassen, andererseits liegt die Tücke im Detail. Ein Beispiel: Sie haben zwei Kinder: sollen Sie schreiben: beide bekommen je eine Hälfte oder beide bekommen das Erbe zu gleichen Teilen? Sie denken das wäre doch das selbe? Mitnichten – je nach Formulierung können ganz unterschiedliche Ergebnisse entstehen! Ich erkläre Ihnen gerne warum.
Vermächtnis
Will man jemanden nicht zum Erben einsetzen, sondern ihm nur einen bestimmten Teil des Vermögens zukommen lassen, so benötigt man ein Kodizill, Legat oder Vermächtnis (verschiedene Ausdrücke für das selbe). Die Formvorschriften sind die gleichen wie beim Testament, nur die Formulierung ist abweichend.
Der Vermächtnisnehmer ist im Verlassenschaftsverfahren nicht unmittelbar beteiligt und nimmt an Abhandlungsterminen nicht teil. Er hat weder Akteneinsichtsrechte, noch direkte Ansprüche gegen den Nachlass. Mit dem Vermächtins erhält er einen klagbaren Anspruch gegen den/die Erben. Wenn das Legat anerkannt wird, wird es vom Erben ausgefolgt; wenn nicht, muß der Legatar auf Herausgabe klagen. Der Vermächtnisnehmer muss andererseits bei den Verfahrenskosten nicht mitzahlenund übernimmt keine Haftungen für Verbindlichkeiten eines Verstorbenen.
Pflichtteil
Der Gesetzgeber hat Vorsorge getroffen, dass die nächsten Angehörigen, somit die Kinder und der Ehegatte einen Teil des Nachlassvermögens auch dann erhalten, wenn der Erblasser mitttels Testament andere Erben vorgesehen hat.
Der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote und beträgt bei Gatten und Kindern die Hälfte der sonstigen gesetzlichen Quote.
Kaum eine europäische Rechtsordnung verzichtet auf das Instrument des Pflichtteiles, obwohl es vielen Menschen veraltet erscheint. Vor allem Personen, die Konflikte mit ihren Kindern oder Ehegatten ausgetragen haben und die zu diesen, aus welchem Grunde auch immer, ein schlechtes Verhältnis haben, wünschten sich die Möglichkeit den Pflichtteil entziehen zu können. Unser Gesetzgeber hat im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch dieses Rechtsinstitut des Pflichtteiles verankert. Bei seiner Einführung war die Lebenserwartung so gering, dass beim Ableben eines Elternteils die Kinder oft minderjährig waren. Zu deren Absicherung war der Pflichtteil hauptsächlich vorgesehen. Heute sind viele Erben selbst schon Pensionisten, die diese finanzielle Hilfestellung nicht benötigen würden. Dennoch ist das Pflichtteilsrecht im Kern unverändert geblieben. Die letzte Erbrechtsnovelle hat den Pflichtteilsanspruch der Eltern beseitigt – nicht aber deren Erbanspruch!
Den Pflichtteil entziehen („Enterben“) kann man damals wie heute nur aus sehr gewichtigen Gründen. Aber alles Nähere erfahren Sie bei Interesse von mir in einem persönlichen Gespräch.